Allgemein > Häufig gestellte Fragen
Was Sie immer schon wissen wollten
Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich an den Vermieter erfolgen und von allen Mietparteien unterzeichnet werden. Die entsprechenden Fristen zwischen Eingang der Kündigung beim Vermieter und Ende des Mietverhältnisses finden Sie in der Regel in Ihrem Mietvertrag. Sollte in Ihrem Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, diese beträgt zzt. 3 Monate.
Unabhängig von der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ist in jedem Falle zu beachten, dass das Kündigungsschreiben Ihrem Vermieter spätestens am 3. Werktag (Achtung: Auch der Samstag ist ein Werktag!) eines Kalendermonats vorliegen muss. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Vermieter an, nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens oder der Abgabe bei der Post.
Bitte denken Sie auch in jedem Fall daran, sich bei dem zuständigen Strom- und Gasversorgungs- sowie Telekommunikationsunternehmen zum Ende der Mietzeit abzumelden. Sollte dies vergessen werden, und der Nachmieter vergisst seinerseits, sich ordnungsgemäß anzumelden (da ja Strom vorhanden ist), kann es passieren, dass Sie später eine Rechnung über den von Ihrem Nachmieter verbrauchten Strom erhalten. In einem solchen Fall kann auch die STADT UND LAND Ihnen nicht behilflich sein, da Sie selbst den Vertrag mit dem Stromversorger abgeschlossen haben.
Unabhängig von der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ist in jedem Falle zu beachten, dass das Kündigungsschreiben Ihrem Vermieter spätestens am 3. Werktag (Achtung: Auch der Samstag ist ein Werktag!) eines Kalendermonats vorliegen muss. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens beim Vermieter an, nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens oder der Abgabe bei der Post.
Bitte denken Sie auch in jedem Fall daran, sich bei dem zuständigen Strom- und Gasversorgungs- sowie Telekommunikationsunternehmen zum Ende der Mietzeit abzumelden. Sollte dies vergessen werden, und der Nachmieter vergisst seinerseits, sich ordnungsgemäß anzumelden (da ja Strom vorhanden ist), kann es passieren, dass Sie später eine Rechnung über den von Ihrem Nachmieter verbrauchten Strom erhalten. In einem solchen Fall kann auch die STADT UND LAND Ihnen nicht behilflich sein, da Sie selbst den Vertrag mit dem Stromversorger abgeschlossen haben.
In der Regel – je nach Inhalt Ihres Mietvertrages – setzt sich die von Ihnen monatlich zu zahlende Gesamtmiete zusammen aus:
Grundmiete
+ Betriebskostenvorauszahlung
+ Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung
Bei der Grundmiete handelt es sich um das Entgelt für die Überlassung der Mietsache, d. h. um die eigentliche Miete.
Bei den Betriebskosten handelt es sich um laufende Kosten, welche durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen, z. B.
Ähnlich verhält es sich mit den Kosten, die für die Beheizung und Warmwasserversorgung Ihrer Wohnung entstehen; auch hier wird vom Mieter monatlich eine Vorauszahlung geleistet, und über die tatsächlichen Kosten wird jährlich abgerechnet, wobei sich für den Mieter ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben kann.
In der monatlichen Gesamtmiete sind die Kosten für die Stromversorgung und den Telefonanschluss in Ihrer Wohnung nicht enthalten. – Sie müssen sich bitte selbst bei den zuständigen Versorgungsunternehmen anmelden.
Grundmiete
+ Betriebskostenvorauszahlung
+ Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung
Bei der Grundmiete handelt es sich um das Entgelt für die Überlassung der Mietsache, d. h. um die eigentliche Miete.
Bei den Betriebskosten handelt es sich um laufende Kosten, welche durch den Gebrauch des Gebäudes und Grundstücks entstehen, z. B.
- Müllabfuhr
- Wasserversorgung
- Gebäudeversicherung
Ähnlich verhält es sich mit den Kosten, die für die Beheizung und Warmwasserversorgung Ihrer Wohnung entstehen; auch hier wird vom Mieter monatlich eine Vorauszahlung geleistet, und über die tatsächlichen Kosten wird jährlich abgerechnet, wobei sich für den Mieter ein Guthaben oder eine Nachzahlung ergeben kann.
In der monatlichen Gesamtmiete sind die Kosten für die Stromversorgung und den Telefonanschluss in Ihrer Wohnung nicht enthalten. – Sie müssen sich bitte selbst bei den zuständigen Versorgungsunternehmen anmelden.
Für den Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (sozialer Wohnungsbau) ist die Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins (WBS) vor Abschluss des Mietvertrages nötig.
Hier ist die Vergabe der Wohnungen auf bestimmte Personenkreise unter Einhaltung von Einkommensgrenzen beschränkt.
Nähere Informationen zu den vorhandenen Auflagen und den Einkommensgrenzen erhalten Sie bei Ihrem Wohnungsamt; hier wird auch der WBS für Sie ausgestellt.
Sollten Sie sich für eine bestimmte Wohnung auf der Homepage der STADT UND LAND interessieren, können Sie aus den Einträgen direkt ersehen, ob für die Anmietung dieser Wohnung ein WBS erforderlich ist.
Hier ist die Vergabe der Wohnungen auf bestimmte Personenkreise unter Einhaltung von Einkommensgrenzen beschränkt.
Nähere Informationen zu den vorhandenen Auflagen und den Einkommensgrenzen erhalten Sie bei Ihrem Wohnungsamt; hier wird auch der WBS für Sie ausgestellt.
Sollten Sie sich für eine bestimmte Wohnung auf der Homepage der STADT UND LAND interessieren, können Sie aus den Einträgen direkt ersehen, ob für die Anmietung dieser Wohnung ein WBS erforderlich ist.
Da wir nur Wohnungen aus unserem eigenen Bestand oder unserer Verwaltung vermieten, ist von Ihnen bei Direktanmietung keine Maklerprovision oder Vermittlungsgebühr zu zahlen.
In der Regel ist bei Mietbeginn eine Kaution (Mietsicherheit) zu leisten. Diese Kaution ist maximal bis zu einer Höhe von 3 Monats-Grundmieten (ohne Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung) zu leisten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abgeltung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis wird diese Kaution – verzinst gem. den gesetzlichen Bestimmungen – wieder an den Mieter ausgezahlt.
Weitere Fragen zur Kaution beantworten Ihnen gern die zuständigen Ansprechpartner bei der STADT UND LAND.
In der Regel ist bei Mietbeginn eine Kaution (Mietsicherheit) zu leisten. Diese Kaution ist maximal bis zu einer Höhe von 3 Monats-Grundmieten (ohne Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung) zu leisten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Abgeltung aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis wird diese Kaution – verzinst gem. den gesetzlichen Bestimmungen – wieder an den Mieter ausgezahlt.
Weitere Fragen zur Kaution beantworten Ihnen gern die zuständigen Ansprechpartner bei der STADT UND LAND.
Kleintiere wie Zierfische, Kanarienvögel, Hamster etc. – in geringer Zahl – können grundsätzlich in der Wohnung gehalten werden; möchten Sie sich ein anderes Tier wie einen Hund oder eine Katze anschaffen, so ist hierfür die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Generell gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht zu Belästigungen der übrigen Mieter kommen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf.
Wenn Sie eine Wohnung der STADT UND LAND anmieten möchten, teilen Sie uns bitte unbedingt mit, ob Sie ein Haustier haben, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.
Generell gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung nicht zu Belästigungen der übrigen Mieter kommen und die Wohnung nicht beschädigt werden darf.
Wenn Sie eine Wohnung der STADT UND LAND anmieten möchten, teilen Sie uns bitte unbedingt mit, ob Sie ein Haustier haben, damit es nicht zu Missverständnissen kommt.