Antwort des Bezirks: Laut § 34 BauGB ist ein Bauvorhaben dann zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Umgebung einfügt. Ein Bebauungsplan kann nur dann erstellt werden, wenn es ein Planerfordernis gibt. Der wäre beispielsweise dann gegeben, wenn das geplante Bauvorhaben die Gebäudedimensionen, die nach § 34 BauGB zulässig sind, überschreitet und sich damit nicht in die Umgebung fügen würde. Da dies hier nicht der Fall ist, ist ein rechtliches Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht gegeben. Bei der Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes wird außerdem berücksichtigt, dass reine Verhinderungsbebauungspläne unzulässig sind und das Bezirksamt ggf. im Rahmen des Planungsschadensrechts die Rücknahme bestehender Baurechte ausgleichen muss. Somit müssen wir das geltende Recht nach § 34 BauGB beachten. § 34 BauGB ist außerdem auch aufgestellt worden, um schnelles Bauen zu ermöglichen und dem Wohnungsmangel zu begegnen.