Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich an die Vermieterin erfolgen und von allen Mietparteien unterzeichnet werden. Die entsprechenden Fristen zwischen Eingang der Kündigung bei der Vermieterin und Ende des Mietverhältnisses finden Sie in der Regel in Ihrem Mietvertrag. Sollte in Ihrem Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, diese beträgt zzt. 3 Monate.
Unabhängig von der im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ist in jedem Falle zu beachten, dass das Kündigungsschreiben Ihrer Vermieterin spätestens am 3. Werktag (Achtung: Auch der Samstag ist ein Werktag!) eines Kalendermonats vorliegen muss. Hier kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Kündigungsschreibens bei der Vermieterin an, nicht auf das Datum des Kündigungsschreibens oder der Abgabe bei der Post.
Bitte denken Sie auch in jedem Fall daran, sich bei dem zuständigen Strom- und Gasversorgungs- sowie Telekommunikationsunternehmen zum Ende der Mietzeit abzumelden. Sollte dies vergessen werden, und die Nachmieterin oder der Nachmieter vergisst seinerseits, sich ordnungsgemäß anzumelden (da ja Strom vorhanden ist), kann es passieren, dass Sie später eine Rechnung über den von Ihrer Nachmieterin oder Ihrem Nachmieter verbrauchten Strom erhalten. In einem solchen Fall kann Ihnen die STADT UND LAND nicht behilflich sein, da Sie selbst den Vertrag mit dem Stromversorger abgeschlossen haben.